Satzung des Ski-Club Leimen e.V. (Stand 25.09.2015)
SATZUNG des Ski-Club Leimen e.V.
§ 1 NAME, SITZ, VERBANDSMITGLIEDSCHAFT
1.1. Der Verein führt den Namen "Ski-Club Leimen", in der Kurzform "SC Leimen". Ersoll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Ski-Club Leimen e.V.", in der Kurzform "SC Leimen e.V.".
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Leimen bei Heidelberg.
1.3. Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes und der jeweiligen Fachverbände.
§ 2 VEREINSZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT
2.1. Zweck des Vereins ist die Gesundheits- und Fitnesserhaltung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Wintersports einschließlich der den Sommerüberbrückenden, unterschiedlichen Sportarten. Der Förderung der Jugend und Kinder im Verein beim Erlernen und Ausüben der angebotenen Sportarten, sowie der Pflege der Geselligkeit gilt die besondere Aufmerksamkeit.
Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in:
- - der Förderung des Amateursports
- - der Ausbildung von Übungsleitern in den angebotenen Sportarten
- - dem Abhalten von geordneten Kursen in den angebotenen Sportarten
- - der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Ausflügen und Veranstaltungen
- - in der Durchführung und Teilnahme von Wettkämpfen
- - in der Durchführung eines Skibasars
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des§ 3 Nr. 26aEStG beschließen.
§ 3 GESCHÄFTSJAHR
3.1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 MITGLIEDER
Der Verein besteht aus:
4.1. Ordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4.2. Außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder sind:
4.2.1 natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
4.2.2 juristische Personen.
4.3. Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen auf Beschluss des Vorstandes aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
5.1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der Einreichung eines schriftlichen Antrags,der den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten soll. Der Antrag muss vom Antragsteller bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
5.2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5.3. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied, der Satzung und allen anderen Bestimmungen, welche das Vereinsleben regeln.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
6.1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
6.2. Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
6.3. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Vereinsversammlungen teilzunehmen.
6.4. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten,die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
6.5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6.6. Bei Bedarf haben die Mitglieder eine Jugendordnung zu beschließen.
§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
7.1. Mit dem Tod des Mitglieds.
Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein.
7.2. Durch Kündigung.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens am 30. September vorliegen.
7.3. Durch Streichung von der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Liste der Mitglieder gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags für mehr als ein Jahr oder einer Umlage rückständig ist und den Rückstand trotz zweimaliger Aufforderung unter Frist- und Nachfristsetzung nicht fristgemäß beglichen hat. Bei der zweiten Aufforderung ist das säumige Mitglied auf die Folge der Nichtzahlung hinzuweisen.Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
7.4. Durch Ausschluss aus dem Verein.Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen beschlossen werden:
- - Bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Verein.
- - Wegen Handlungen, die den Verein schädigen oder sein Ansehen beeinträchtigen.
Das Mitglied ist vorher zu hören Der Ausschluss mit Begründung ist dem betroffen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen. Das ausgeschlossene Mitglied verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einendem Verein zugefügten Schaden haftbar.
7.5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche den Verein.
§ 8 EHRUNGEN
Die Ehrungen werden in einer besonderen Ehrenordnung geregelt.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliederndes Vereins.
10.1. Aufgaben
1. Kenntnisnahme
- des Jahresberichts
- des Kassen
- und Kassenprüfberichts
- des Haushaltsplans
2. Beschlussfassung über:
- Änderung der Vereinssatzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Anträge- Auflösung des Vereins
3. Wahl
- des Vorstandes und der Beisitzer
- der Kassenprüfer
10.2. Einberufung
- Alljährlich soll im 3. Quartal eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Ski-Club Leimen e.V.(Ski-Info) unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.
- Daneben kann der 1. Vorsitzende jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Wohl des Vereins erforderlich macht.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,wenn der Vorstand dies beschließt, oder wenn 30% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
10.3. Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Beurkundung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer. Bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung ist durch den Versammlungsleiter ein Protokollant zu bestimmen,welcher hinsichtlich des Protokolls die Aufgaben des Schriftführers vertretungsweise wahrnimmt.
10.4. Leitung
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 11 geleitet.
10.5. Ergänzung der Tagesordnung Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass sie im Veröffentlichungsauftrag berücksichtigt werden können.
§ 11 DER VORSTAND
11.1. Der Gesamtvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und einem erweiterten Vorstand.
11.2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Pressewart
- dem Sportwart/Alpin
- dem Sportwart/Nordisch
- dem Sportwart/Freizeit
- dem Vors. d. Vergnügungsausschusses
- dem Jugendvertreter
- dem Leiter der Skischule und seinen beiden Stellvertretern
11.3. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
11.4. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes stimmberechtigt teilzunehmen.
11.5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDS
12.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere sind dies:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung (§ 10 Ziffer 2 u. 4).
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
- die Aufstellung und Verabschiedung des Haushaltsplans.
- die Bildung von Ausschüssen.
12.2. Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzenden bei der Geschäftsführung.
12.3. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Verfügung zu stellen.Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Außerdem obliegt ihm die Überwachung des Eingangs der Mitgliedsbeiträge und zeichnet er mitverantwortlich wirtschaftliche Veranstaltungen.
12.4. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle muss er gemeinsam mit dem Versammlungsleiter unterzeichnen.
§ 13 VORSTANDSSITZUNGEN
13.1. Vorstandssitzungen werden schriftlich oder telefonisch durch den 1. Vorsitzenden,im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind außerdem auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einzuberufen.Der Angabe einer Tagesordnung bedarf es nicht.
13.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
13.3. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Versammlungsleiters ausschlaggebend. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 14 WAHL DES VORSTANDS
14.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren,vom Tage seiner Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Seine Amtsdauer verlängert sich jedoch höchstens um 6 Monate. Es wird jährlich gewählt und jeweils die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes.
- 1. Vorsitzender
- Kassenwart Sportwart nordisch
- Vorsitzender des Vergnügungsausschuss
- Jugendvertreter
- Kassenprüfer
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Pressewart
- Sportwart alpin
- Sportwart Freizeit
- Leiter der Skischule und seine beiden Stellvertreter
14.2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
14.3. Falls nur ein Bewerber vorhanden ist, ist zu dessen Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei der Kandidatur mehrerer Personen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf seine Person vereinigt.Bei Stimmengleichheit erfolgen weitere Wahlgänge bezüglich der Personen mit gleicher Stimmenzahl, bis sich eine Mehrheit ergibt.
14.4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Dauer der restlichen Wahlperiode einen Vertreter berufen.
14.5. Auch ist es zulässig, ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen,wenn die Besetzung Schwierigkeiten bereitet oder die Zusammenlegung der Ämter förderlich erscheint. Eine Person darf in Personalunion jedoch nicht mehr als zwei Ämter bekleiden.
§ 15 AUSSCHÜSSE
15.1. Der Vorstand ist berechtigt, auf unbestimmte Zeit und mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs, Ausschüsse zu seiner Beratung und Unterstützung einzusetzen.
15.2. Die zahlenmäßige und personelle Zusammensetzung der Ausschüsse wird durch den Vorstand festgelegt.
15.3. Der jeweilige Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
15.4. Es bestehen folgende Ausschüsse:
- - Vergnügungsausschuss: Dieser hat die Aufgabe, gesellschaftliche und kulturelle Veranstaltungen des Vereins zu planen und durchzuführen.
- - Ehrenausschuss: Dieser hat die Aufgabe, Ehrungen durch den Verein, Verbände und der Stadt vorzubereiten und dem Vorstand zur Beschlussfassung bzw. Genehmigung vorzulegen.
15.5. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
§ 16 KASSENPRÜFER
16.1. Von der Mitgliederversammlung sind im Turnus von zwei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sind ausschließlich der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
16.2. Die Kassenführung umfasst die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung sowie die Revision der bar- und bargeldlosen Bestände. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal jährlich zum Jahresschluss durchzuführen.
16.3. Weitere, auch unangemeldete Überprüfungen sind zulässig.
16.4. Über jede Kassenprüfung ist ein Protokoll zu errichten, dass als Kassenprüfbericht der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
16.5. Die Kassenprüfer dürfen in Aufeinanderfolge nur für zwei Amtsperioden gewählt werden.
§ 17 HAFTUNG
17.1. Der Verein und sein Vorstand haften gegenüber den Mitgliedern oder Dritten nicht für Unfälle, die beim Training oder sportlichen Veranstaltungen, bei Versammlungen oder Festlichkeiten sowie auf dem Wege zu oder von diesen Veranstaltungen eintreten. Ebenso wird keine Haftung für Diebstähle auf den Sportplätzen oder in den vom Verein genutzten Räumen übernommen.
17.2. Die mögliche Haftung einzelner Mitglieder untereinander nach dem Verschuldungsprinzip sowie Ersatzansprüche an Eigentümer der vom Verein benutzten Plätze, Hallen und Räume bleiben hiervon unberührt.
17.3. Sportunfälle und Haftpflichtansprüche aus Veranstaltungen, die im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages über den Badischen Sportbund abgedeckt sind, müssen dem Verein entsprechend den Bestimmungen des Badischen Sportbundes sofort gemeldet werden.
§ 18 AUFLÖSUNG
18.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
18.2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Leimen zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern nicht die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, anderweitig bestimmt.
18.3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins vom 28.06.1985 angenommen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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Die Satzung des Ski-Club Leimen wurde am 16. Juli 1985 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.